Das Landgericht Berlin hatte den 31jährigen Angeklagten vom Vorwurf der
Tötung eines 63jährigen homosexuellen Freiers freigesprochen, da es auf
der Grundlage der Einlassung des Angeklagten von Notwehr ausgegangen
war. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin, hatte der der 5.
(Leipziger) Strafsenat diesen Freispruch durch Urteil vom 9. November
2011 (5 StR 328/11) aufgehoben und die zugrundeliegende Beweiswürdigung
als rechtsfehlerhaft beanstandet.
Daneben hatte er die Verurteilung
wegen besonders schwerer Vergewaltigung eines 14-jährigen Jungen
aufgehoben, dem der Angeklagte danach noch mit einem Messer in den Hals
gestochen hatte. Diese Handlung hatte das Landgericht u.a. als
versuchten Totschlag bewertet, dem Angeklagten insoweit aber einen
strafbefreienden Rücktritt vom Versuch zugebilligt. Auch das hatte der
Strafsenat beanstandet (vgl. Presseerklärung Nr. 181/2011 vom 10.
November 2011).
Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angeklagten
nunmehr unter anderem wegen Totschlags, versuchten Mordes und
Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt
und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die
hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat
verworfen; das Urteil ist damit rechtskräftig.
Beschluss vom 20. März 2013 – 5 StR 28/13
LG Berlin, Urteil vom 27. Juli 2012 – (540) 1 Kap Js 1228/09 Ks (1/12)
Karlsruhe, den 5. April 2013