Der unter anderem für das Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat heute über die Pflichten eines Architekten im
Hinblick auf die Ermittlung und Berücksichtigung der Kosten eines von
ihm zu planenden Bauwerks entschieden.
Der Beklagte beauftragte 1998 einen Architekten mit der
Genehmigungsplanung für ein Wohnhaus. Die vom Architekten vorgelegte
Planung wurde nicht realisiert. Nach der Behauptung des Beklagten war
sie für ihn unbrauchbar, weil sie mit Baukosten von über 1,5 Mio. DM
weit über dem vorgegebenen Kostenrahmen von 800.000 DM gelegen habe. Der
Architekt stellte dem Beklagten die erbrachten Planungsleistungen in
Rechnung und erhob gegen ihn schließlich Klage auf Zahlung des Honorars.
Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das
Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten, die Planung sei für ihn
unbrauchbar gewesen, nicht gelten lassen. Eine vom Architekten bei
seiner Planung einzuhaltende Bausummenobergrenze von 800.000 DM sei
nicht vereinbart worden.
Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, der Architekt sei grundsätzlich
verpflichtet, bereits im Rahmen der sogenannten Grundlagenermittlung mit
dem Auftraggeber den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben
abzustecken und dessen Kostenvorstellungen zu berücksichtigen. Diese dem
Architekten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Kostenvorstellungen seien
in dem Sinne verbindlich, dass sie - vorbehaltlich einer
nachträglichen Änderung - den Planungsrahmen bestimmen und jedenfalls
dann regelmäßig zum Vertragsinhalt werden, wenn der Architekt ihnen
nicht widerspricht.
Solche Kostenvorstellungen sind nach der
Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann beachtlich, wenn sie nicht
eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur
ungefähren Bausumme, mit denen ein Kostenrahmen abgesteckt wird. Etwaige
Zweifel über den Umfang des Kostenrahmens muss der Architekt aufklären,
was auch durch die von der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure erfassten Kostenermittlungen für den Auftraggeber geschehen
kann. Überschreitet der Architekt den vorgegebenen Kostenrahmen und ist
die Planung deshalb unbrauchbar, so kann der Anspruch auf Honorar
entfallen. Der Bundesgerichtshof hat die Nichtbeachtung dieser
Grundsätze durch das Berufungsgericht beanstandet und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückverwiesen.
Urteil vom 21. März 2013 – VII ZR 230/11
OLG Bamberg - Urteil vom 2. November 2011 - 3 U 100/11
LG Schweinfurt - Urteil vom 3. Mai 2011 - 24 O 134/00
Karlsruhe, den 21. März 2013