Zum 1. Januar 2013 tritt ein neues Schornsteinfegerrecht in Kraft.
„Kernpunkt ist die Öffnung der Schornsteinfegerleistungen für den
Wettbewerb", erklärte Niedersachsens Wirtschaftsminister Jörg Bode. Dies
hatte insbesondere die EU von Deutschland eingefordert, um auch im
Schornsteinfegerwesen Dienstleistungsfreiheit zu ermöglichen. Bisher war
es alleinige Aufgabe des Bezirksschornsteinfegermeisters in seinem
Bezirk die Feuerstätten auf Brandsicherheit zu überprüfen, die
Emissionsmessung vorzunehmen und Schornsteine und Kamine zu kehren.
Ab
1. Januar 2013 werden die Tätigkeiten des Schornsteinfegers in einen
hoheitlichen und einen wettbewerblichen Teil getrennt. Die hoheitlichen
Aufgaben wie Brandsicherheit, die Abnahme von Feuerungsanlagen sowie die
Festlegung, welche Kehr- und Überprüfungstätigkeiten im konkreten
Einzelfall erforderlich sind, obliegen dem bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger.
Dieser stellt auch den
gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid aus, der die vorhandenen
Feuerstätten dokumentiert und die dafür notwendigen Prüf- und
Kehrtätigkeiten und deren Häufigkeit festlegt. Der bevollmächtigte
Bezirksschornsteinfeger muss außerdem zweimal innerhalb von sieben
Jahren eine so genannte Feuerstättenschau in allen Haushalten seines
Kehrbezirks durchführen. Der Feuerstättenbescheid wird im Rahmen einer
Feuerstättenschau oder einer baurechtlichen Abnahme einer neuen
Feuerungsstätte ausgestellt. Auf der Grundlage der Bescheide führt der
bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger für seinen Bezirk auch das
Kehrbuch, das alle Feuerungsanlagen in seinem Bezirk dokumentiert.
Weitere Aufgaben des bevollmächtigen Bezirksschornsteinfegers sind die
Durchführung von anlassbezogenen Überprüfungen, die Ausstellung von
Bescheinigungen zu Bauabnahmen nach Landesrecht und die Durchführung von
Ersatzvornahmen auf Veranlassung der zuständigen Behörde, wenn
Eigentümer ihren Reinigungs-, Überprüfungs- oder Messpflichten nicht
nachkommen.
Zu den wettbewerblichen Aufgaben, die vom
Hauseigentümer frei vergeben werden können, gehören das Kehren und die
Überprüfung der Anlagen z.B. durch entsprechende Emissionsmessungen.
Hier kann der Eigentümer den Schornsteinfeger oder die
Schornsteinfegerin frei auswählen.
Wichtig ist: Der Eigentümer
ist selbst gefordert, die Kehr- und Prüfintervalle einzuhalten, der
Schornsteinfeger kommt nicht mehr automatisch. Bedient der Kunde sich
eines anderen Schornsteinfegers muss dieser mit Hilfe eines Formblattes
Meldung über die erfolgten Kehr- und Prüfarbeiten gegenüber dem
bevollmächtigten Bezirkschornsteinfeger machen. Neu ist auch: Da diese
Leistungen im Wettbewerb stehen, kann der Preis zwischen Kunde und
Schornsteinfeger frei ausgehandelt werden, die bisherige Gebührenordnung
gilt nicht mehr. „Hier kann sich in Zukunft ein reger Qualitäts- und
Preiswettbewerb entwickeln und das ist gut so", so Wirtschaftsminister
Bode.
Auch Schornsteinfegerbetriebe ohne eigenen Bezirk sowie
andere Handwerker wie z.B. Installateure oder Heizungsbauer können diese
Schornsteinfegerarbeiten anbieten, wenn sie über die entsprechenden
Fertigkeiten und Kenntnisse für das Schornsteinfegerhandwerk verfügen.
Wartung und sicherheitstechnische Überprüfung einer Heizungsanlage
können somit unter Umständen auch „aus einer Hand" erfolgen.
Das beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle geführte Schornsteinfegerregister, das im Internet veröffentlicht ist (www.bafa.de)
ermöglicht allen Beteiligten schnell und unbürokratisch festzustellen,
wer mit der Ausführung von staatlich vorgeschriebenen
Schornsteinfegerarbeiten beauftragt werden kann.